Amtsgericht München Finanzamt München, Ust-Ident-Nr.:DE130586840 (gemäß § 27 a
Umsatzsteuergesetz) Genehmigungsbehörde: Landratsamt München Zuständige Aufsichtsbehörde: Gewerbeamt Stadt München
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Unsere AGB`s
Zwischem
dem Gast und dem Hotel DREI ROSEN München Ottobrunn ist mit der mündlichen, fernmündlichen oder
schriftlichen (Brief, Fax, Email) Buchung ein Vertrag, im Wesentlichen gemäß § 535 BGB,
abgeschlossen worden.
Das Hotel DREI ROSEN Ottobrunn München stellt dem Gast für
die Dauer des gebuchten Aufenthaltes ein Zimmer gemäss erfolgter Bestätigung zur
Verfügung.
Der Gast verpflichtet sich das Zimmer,
gemäss erfolgter Termin- und Preisabsprache, am Tag der Abreise, bei längeren Aufenthalten
am Ende jeder Woche, zu bezahlen.
Das Versenden von Rechnungen ist möglich im Inland und setzt die Zusendung einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung durch den- oder diejenigen, die für die Übernahme
der Kosten verantwortlich zeichnen voraus. Die Rechnung ist sofort zahlbar, ohne Abzüge.
Bei Buchungsgarantie durch Kreditkarte behält sich das Hotel DREI ROSEN München Ottobrunn
vor, die Buchungssumme vorab zu reservieren.
Auslandsbuchungen: Buchungen aus dem Ausland erfolgen nach folgenden Bedingungen: 50% Anzahlung bei Buchung. Restzahlung zu dem in Angebot und/oder Bestätigung vereinbarten Termin.
Vertragsaufhebung: Fristen und -modalitäten ebenfalls gemäß den in Angebot und/oder Bestätigung vereinbarten Konditionen
Nach dem festgelegten Zeitpunkt berechnen wir - im Falle der Nichtweitervemietung - die gesetzlich vorgesehene Stornogebühr von 80% für den gesamten Buchungszeitraum.
Das Hotel DREI ROSEN München Ottobrunn bemüht sich - mit normalem Aufwand - das
Zimmer weitervermieten.
Unsere Preise sind Endpreise und beinhalten
keinerlei Margen für Kommissionen oder Vermittlungsgebühren. Diese sind im
Bedarfsfalle vom Veranstalter direkt mit dem Gast abzurechnen.
Mit der
Buchung erklärt der Gast die AGB`s gelesen und akzeptiert zu haben.
Weitere Information:
Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes,
von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber
erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil
einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt
durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, daß die in allen
Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das
Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grund besteht die weitverbreitete Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art "unverbindlicher Voranfrage", die zwar den Hotelier verpflichtet, vom Gast aber jederzeit sanktionslos wieder rükgängig gemacht werden könne.
Um dem in dieser Frage bestehenden
Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Mißverständnisse
auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage
der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer
Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen
Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende -
mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme
zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu
wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus
ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein
Angebot auf Abschluß eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom
Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher
Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, daß die Parteien noch
nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung
getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, daß die
Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne
Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner
überlassen. Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages
bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer
während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur
Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet. Der
Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag
nach dem bürgerlichen Recht.
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner
Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der
Abbestellun besteht kein Recht auf "Stornierung" einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel Bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Satz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter dem Namen "Stornogebühr" geführt. Ist durch den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der "Stornogebühr" um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die "Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für
Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier
gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet
sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird
der Wert der ersparten Aufwendungen bei
Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20
%, bei Übernachtung/Halbpension mit
pauschal 30 %, bei Übernachtung
/Vollpension mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen
erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es
jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.Im übrigen
muß sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei
fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen,
besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen
die Aufnahme anderer Gäste verschließen.